Bei konkreten Fragen empfehlen wir Ihnen, sich an eine Rechtsanwaltskanzlei zu wenden, die sich mit dem Social Media Recht beschäftigt. Unsere Rechtsanwältin Michaela Kirchner steht Ihnen zum Beispiel sehr gerne in Frankfurt am Main für eine rechtliche Beratung zur Verfügung.
Welche Rechte müssen in Bezug auf Social Media beachtet werden?
Sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen nutzen Social Media: Beiträge werden erstellt, geteilt, kommentiert. Videos und Fotos werden in Stories oder als Beiträge gepostet. Die meisten von uns machen sich wahrscheinlich wenige Gedanken darüber, aber es lohnt, sich mit der Thematik zu beschäftigen: Das Teilen, Reposten oder Retweeten von fremden Beiträgen betrifft nämlich neben dem Urheberrecht auch das Persönlichkeitsrecht sowie das Recht am eigenen Bild. Wenn Sie sich mit dem Social Media Recht besser auskennen, können zum einen unangenehme Folgen wie Abmahnungen vermieden und zum anderen hochgeladene Inhalte urheberrechtlich besser geschützt werden.
Fotonutzung in den sozialen Medien
Durch die Verwendung von Texten, Musik und Videos kann es schnell und ungewollt zu Urheberrechtsverletzungen kommen. Viele Fotos sind z. B. als Lichtbildwerke nach § 2 I Nr. 5 UrhG geschützt.
Auch beim Schießen von Fotos ist Vorsicht geboten: Während öffentliche Bauwerke problemlos fotografiert werden können, sind bei privaten Grundstücken und Gebäuden die Rechte der jeweiligen Eigentümer zu beachten. Sind Menschen auf einem Foto abgebildet so ist für die Veröffentlichung ebenfalls eine Einwilligung der Betroffenen erforderlich (§ 22 KUG), während laut § 23 I KUG Ausnahmen möglich sind.
Musiknutzung in den sozialen Medien
Grundsätzlich kann das Urheberrecht durch die Hinterlegung eines eigenen Videos mit fremder Musik verletzt werden. Rechtlich handelt es sich nämlich bei der Erstellung eines Videos, das mit Musik hinterlegt wird, um eine Umgestaltung. Die Zustimmung des Urhebers ist entsprechend erforderlich, bevor das Video veröffentlicht wird.
Embedding vs. Hochladen von Beiträgen
Das Embedding beschreibt das teilen von Beiträgen. Die Beiträge bleiben dabei auf dem Originalserver und alleine der Verfasser eines Beitrages entscheidet über die Verfügbarkeit dieses Inhaltes. Es handelt sich nicht um einen Kopiervorgang, sondern nur um eine Verlinkung.
Anders als beim Embedding stellt das Hochladen von fremden Beiträgen einen Vervielfältigungsvorgang laut § 16 UrhG dar. Hier muss die Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhabers vorliegen.
Wurde der Beitrag jedoch auf einem öffentlich sichtbaren Profil hochgeladen, so kann man davon ausgehen, dass der Nutzer eine größtmögliche Erreichbarkeit erzielen wollte. Der Weiterverbreitung wurde entsprechend konkludent zugestimmt.
Rechtliche Beratung
Sie sehen bereits in diesem kurzen Artikel, wie kompliziert die rechtliche Situation ist. Bei konkreten Fragen können Sie sich gerne an meine für das Urheberrecht und Medienrecht spezialisierte Kanzlei in Frankfurt am Main wenden. Ich helfe Ihnen gerne weiter!